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ES WIRD SIE BETREFFEN
Der BUND infomiert mit der Verteilung von 5000 Flyern umfassend über die geplante Deponie Lohmannsheide.
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Fragen an den Landrat Ingo Brohl
Parteiübergreifendes Schreiben der Franktionen im Kreistag an den Landrat Ingo Brohl.
Weitere Aktuelle Informationen zur geplanten Deponie.
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Kleine Anfrage zur Bergehalde im Landtag
Quelle: RP vom 02.12.2020
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Moerser Politik macht mobil gegen Deponie
Quelle: Rheinische Post vom 28.11.2020
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Gemeinsamer Antrag zur Ablehnung der Deponie
Der Bürgermeister von Moers, der Landrat von Wesel, die NIAG als auch die Moerser Fraktionen wurden mit nachfolgendem Schreiben über die Deponie und die Planungen der DAH1 informiert und gebeten, "Klare Kante gegen die Deponie" zu zeigen.
Mit dem Antrag vom 26.11.2020 sind die Fraktionen dieser Bitte eindeutig nachgekommen. Es ist schön, wenn die Moerser-Politik zusammen und nicht gegeneinander arbeitet.
Danke!
Die CDU Moers wird hier vor Ort und auf Kreisebene den Widerstand intensivieren. In diesem Punkt sind sich alle Parteien in Moers einig und die Verwaltung der Stadt Moers ist aufgefordert, den städtischen Einspruch zu formulieren. Wir alle haben nur noch bis zum 28.12.2020 Zeit, unsere Eingaben gegen das Projekt vorzubringen. Wir haben daher einen Handzettel erstellt, den wir morgen in der Stadt auf dem Neumarkt von 10 bis 13 Uhr verteilen werden. Dort sind noch einmal die Bedenken zusammengefasst und aufgeführt, wie und wohin man seine schriftliche Eingabe machen kann. UNSER (hoffentlich gemeinsames) Ziel ist, dass möglichst viele Bürger sich schriftlich gegen das geplante Projekt wenden.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Fleischhauer.
Der Antrag gemäß § 35 Absatz 2 KrWG für die Errichtung und den Betrieb einer DK 1-Deponie am Standort der Bergehalde Lohmannsheide in Duisburg-Baerl dürfte Ihnen hinreichend bekannt sein.
Kurz zusammengefasst. Die DAH1 GmbH, eine gemeinsame Gesellschaft der RAG Montan Immobilien GmbH und der AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH, will am Standort der Bergehalde Lohmannsheide in Duisburg-Baerl eine Deponie der Deponieklasse I errichten und betreiben.
Das geplante Schüttvolumen soll sich auf insgesamt 3,5 Mio. m³ bzw. ca. 5,2 Mio. Mg belaufen. Die jährliche Menge zur Deponierung der vorgesehenen Abfälle soll sich auf maximal ca. 400.000 Mg belaufen und die Verfülldauer soll ca. 15 Jahre betragen. Die Deponieendhöhe soll inklusive Rekultivierungsschicht ca. 84,5 m NN betragen.
Die negativen Folgen, für die direkt an der Halde lebenden Einwohner aber auch die in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Bürger des Stadtteils Meerbecks sind mehr als offensichtlich
- erhebliches LKW-Verkehrsaufkommen (ca. 180 LKW am Tag) die die Deponie an-/ abfahren
- 10 Betriebsstunden pro Werktag an/ auf der Halde
- Folgeschäden für die Natur und die Menschen
- erhebliche Gefahren für Radfahrer, insbesondere Kinder im Bereich der Grafschafter Straße durch die an-/ abfahrenden LKWs, die sich nicht an die Routenvorgabe halten werden
- erhebliches Verkehrsaufkommen auf der Gutenbergstraße
- erhebliche Gefahren für die 300, in unmittelbarer Nähe an der Einfahrt zur Halde die Caritas Wohn-/ Werkstätten Niederrhein gGmbH, tätigen Mitarbeiter
- 10 zusätzliche LKWs (täglich) die das anfallende Deponiewasser abtransportieren
- leicht belastete Stoffe, wie Schlacken aus Hausmüllverbrennungsanlagen sollen eingebracht werden (Klärschlämme sollen nicht dazu gehören. Auch radioaktives oder asbesthaltiges Material ebenfalls nicht).
- eine Kontrolle der Anlieferungen kann, so die Verantwortlichen der DAH 1, nur über das Papier erfolgen
- im Falle von Folgeschäden durch die Deponie wäre die DAH 1 GmbH nur mit einer Stammeinlage von 50.000 € und einer weiteren Sicherung, deren Höhe und Detail nicht bekannt ist, abgesichert
- eine massive Staub- / Lärmbelastung, die es laut der DAH 1 GmbH nicht geben soll, da man technisch dies einschränken will
Die Ausführungen der DAH1 zu den benötigten Grundstücken, welche noch für den Betrieb der Deponie benötigt werden, sind als interessant zu bezeichnen.
Hier heißt es wörtlich:
„Folgende Grundstücke im Bereich der bestehenden Zufahrt zur Halde Lohmannsheide, die auch künftig als Zufahrt zum Deponievorhaben Lohmannsheide dienen soll, stehen nicht im Eigentum der DAH1 GmbH bzw. der RAG MI GmbH als aktuelle
Eigentümerin und Betreiber der Bergehalde:
Gemarkung Flur Flurstück Eigentümer Flächenbedarf von DAH1
Repelen 23 115 DB Netz AG Ca. 70 m2
Repelen 23 152 Stadt Moers Ca. 190 m2
Repelen 23 896 Stadt Moers Ca. 60 m2
Repelen 23 936 NIAG Gestattungsvertrag
Für das Flurstück 936 liegt ein Gestattungsvertrag zwischen der RAG MI und der Niederrheinische Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft AG (NIAG) vor, auf dessen Rechtsgrundlage auch eine Nutzung des Grundstücks für die verkehrliche Erschließung des geplanten Deponievorhabens möglich ist.
Bezogen auf das Grundstück der DB Netz AG führt die RAG MI stellvertretend für die DAH1 Gespräche mit dem Ziel, eine Nutzung des Grundstückes zu ermöglichen.
Sollte die angestrebte Nutzung des Grundstückes nicht möglich sein, gelten auch für dieses (Teil-) Grundstück die nachfolgenden Ausführungen.
Es verbleiben somit zunächst die beiden Grundstücke der Stadt Moers, die aufgrund ihres Zuschnittes für den Eingangsbereich unverzichtbar sind. Die Lage dieser beiden Grundstücke im Zufahrtsbereich und die für die Zwecke der Zufahrt benötigten Grundstücksanteile können wie folgt grafisch veranschaulicht werden:
Es ist anzunehmen, dass die Zufahrtsstraße keine öffentliche Straße i.S.d. § 2 Abs. 1 StrWG NRW ist. Eine etwaige Öffentlichkeit der Straße ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsinstituten. Insofern ist die Zufahrtsstraße nach derzeitiger Kenntnis und Bewertung als Privatstraße einzustufen.
Im Hinblick auf die zukünftige Nutzung der Zufahrtsstraße für den Betrieb der Deponie strebt die DAH1 GmbH eine einvernehmliche, zivilrechtliche Vereinbarung mit der Stadt Moers an, auf deren Grundlage die DAH 1 berechtigt ist, die beiden im Eigentum der Stadt Moers stehenden Grundstücke zum Zwecke der verkehrlichen Anbindung der geplanten Deponie an das öffentliche Straßenverkehrsnetz zu nutzen, insbesondere
für den Verkehr der Abfallanlieferungen.
Die DAH1 GmbH wird insoweit Gespräche mit der Stadt Moers führen. Es kann derzeit noch nicht gesagt werden, ob die Gespräche erfolgreich verlaufen werden und die DAH1 GmbH ein zivilrechtliches Nutzungsrecht an den beiden Grundstücken der Stadt Moers zu erwerben vermag.
Der vorherige Abschluss einer Vereinbarung zwischen der DAH1 GmbH und der Stadt Moers ist allerdings auch keine Voraussetzung für die positive Entscheidung über den vorliegenden Planfeststellungsantrag und die Erteilung des beantragten Planfeststellungsbeschllusses für das Deponievorhaben Lohmannsheide. Das folgt bereits daraus, dass die (verkehrliche) Erschließung des Deponiestandorts von § 36 KrWG nicht zu den Planfeststellungsvoraussetzungen gezählt wird. Die gesicherte Erschließung, die gemäß den §§ 29 ff. BauGB grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung
für bauliche Anlagen ist, unterfällt - wie insgesamt die Anforderungen der §§ 29 bis 37 BauGB - der Privilegierungswirkung des § 38 Satz 1 Hs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 29 bis 37 BauGB auf Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen (hier: Deponievorhaben Lohmannsheide) keine Anwendung, wenn die (Standort-) Gemeinde beteiligt wird. Daher ist die gesicherte (verkehrliche) Erschließung des Deponiestandortes auch keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für das Deponievorhaben Lohmannsheide.
Die positive Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, also der Erlass des beantragten Planfeststellungsbeschlusses, hätte allerdings gemäߧ 23 LAbfG NRW die so genannte enteignungsrechtliche Vorwirkung.
Vorliegend wäre eine Enteignung des genannten Grundstücks der Stadt Moers gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Zum einen dient das Deponievorhaben dem Allgemeinwohl und der Daseinsvorsorge, darüber hinaus besteht ein dring1endes öffentliches Bedürfnis an der Zulassung und Realisierung des Deponievorhabens Lohmannsheide. Insofern ist auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung und zum Bedarf im Kapitel 2 zu verweisen. Statt einer Enteignung genügt aber die Belastung des Eigentums der Stadt Moers durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die beiden genannten Grundstücke zugunsten der Antragstellerin im Grundbuch, durch die das Recht der Antragstellerin zur Nutzung der beiden genannten Grundstücke für die verkehrliche Anbindung des Deponievorhabens dinglich gesichert wird.
An dieser Stelle weisen wir noch einmal darauf hin, dass die DAH 1 GmbH kein Enteignungsverfahren anstrebt, auch wenn diese rechtliche Möglichkeit gegeben wäre.“
Es liegt nunmehr an Ihnen, Herr Bürgermeister Fleischhauer, bzw. der Stadt Moers inwieweit eine DK 1-Deponie widerstandslos errichtet werden kann.
Wie sagt man so schön, die Stadt Moers sollte gegen die Deponie „Klare Kante zeigen“!
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Fier
Bürgerinitiative für Meerbeck-Ost
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